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Einführungsvideo zur digitalen Barrierefreiheit
» Zu den Links aus dem Video.
Gesetzliche Grundlagen
Mit der Einführung der EU-Richtlinie 2016/2102 und deren Umsetzung in nationales Recht sind seit September 2020 alle öffentlichen Einrichtungen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei umzusetzen. Öffentliche Stellen umfassen dabei auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Diese Vorgabe gilt auch für Museen, die beispielsweise überwiegend durch öffentliche Gelder finanziert werden. Zudem wurde die Verpflichtung zu einer Erklärung zur Barrierefreiheit sowie ein neuer Feedback- und Überwachungsmechanismus eingeführt.
In Bayern schreibt das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) fest, wer in Bayern zu einer barrierefreien Umsetzung verpflichtet ist und was barrierefrei umgesetzt werden muss. Die Mindestanforderungen bei der Umsetzung eines barrierefreien digitalen Produkts sind in der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) definiert. Für die öffentlichen Stellen des Bundes gelten entsprechend die aktuellen Fassungen der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG).
Websites öffentlicher Stellen in Bayern müssen spätestens seit September 2020 barrierefrei sein, neu erstellte PDFs bereits seit September 2018. Die Frist für mobile Anwendungen ist in Bayern der 30. Juni 2021. Diese Termine gelten auch für die Erklärung zur Barrierefreiheit, die z. B. die Websites somit bereits jetzt enthalten müssen.
» Vertiefende Informationen zur Definition öffentlicher Einrichtungen
Was muss barrierefrei umgesetzt werden?
Betroffen von den o.g. gesetzlichen Vorgaben sind Internet- sowie Intranetauftritte und -angebote, mobile Anwendungen einschließlich Dateien wie z. B. PDFs oder Videos sowie mit Mitteln der Informationstechnik erstellte grafische Benutzeroberflächen. Es gibt Ausnahmen, etwa für Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen. Außerdem beinhaltet das Gesetz eine Ausnahmeregel, falls die barrierefreie Umsetzung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. In diesem Fall kann der Umfang der barrierefreien Gestaltung entsprechend reduziert werden. Zeitnot, andere Prioritäten, fehlendes Wissen sowie die Angabe, dass behinderte Menschen das Produkt nicht nutzen würden, sind keine Begründungen für eine Ausnahme.
Standards der barrierefreien Umsetzung von digitalen Produkten
Das BayEGovV verweist auf die Europäische Norm EN 301 549 als anzuwendenden Standard für die barrierefreie Umsetzung. Diese Norm folgt aktuell im Wesentlichen der internationalen Web Content Accessibility Guideline (WCAG) 2.1., Level AA. Die Richtlinie für barrierefreie Webinhalte nennt konkrete, technisch unabhängige Erfolgskriterien für eine barrierefreie Umsetzung und umfasst Aufgaben für Design, Redaktion (Content) und Programmierung.
So steht z. B. im Erfolgskriterium "1.4.1 Verwendung von Farbe" der WCAG 2.1 zusammengefasst, dass Farbe nicht als einziges visuelles Mittel verwendet werden darf, um Informationen zu vermitteln, eine Handlung anzuzeigen, eine Reaktion hervorzurufen oder ein visuelles Element zu unterscheiden. So ist ein blauer Textlink in einem schwarzen Text nicht barrierefrei: Wenn die Farben nicht unterschieden werden können, kann der Link nicht identifiziert werden. Deshalb muss ein weiteres visuelles Merkmal hinzugefügt werden – typisch für einen Link ist eine Unterstreichung, aber auch andere Gestaltungen können gewählt werden. Dieses zusätzliche visuelle Merkmal macht den Link nutzbar für farbenblinde und farbsehschwache Menschen oder auch für Menschen, die monochrome Geräte (wie einen E-Book-Reader) verwenden. Falls eine Anforderung nicht von der WCAG abgedeckt wird, verweist die Norm auf den "Stand der Technik"
Erklärung zur Barrierefreiheit
Alle öffentlichen Stellen des Landes haben die Verpflichtung, eine "Erklärung zur Barrierefreiheit" auf der Website, im Intranet und bei der Applikation zu veröffentlichen. In dieser Erklärung muss angegeben werden, inwieweit die Barrierefreiheit nach BayBGG und BayEGovV eingehalten wird; außerdem enthält sie einen Feedbackmechanismus für die Meldung von Mängeln und einen Hinweis zur Schlichtungs- bzw. Durchsetzungsstelle.
Durchsetzungs- und Überwachungsstelle
Die Durchsetzungsstelle prüft und vermittelt, falls die Meldung über den Feedbackmechanismus ganz oder teilweise unbeantwortet bleibt. In Bayern übernimmt diese Aufgabe die neu eingerichtete Durchsetzungs- und Überwachungsstelle für die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, angesiedelt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Über die o. g. Prüfung von gemeldeten Mängeln hinaus fungiert diese als Kontrollinstanz. Die beim Bund und in den einzelnen Bundesländern eingerichteten Überwachungsstellen prüfen unabhängig und periodisch die Einhaltung der Barrierefreiheit und berichten an die übergeordneten Stellen. Auf Bundesebene wird die Überwachungsstelle bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingerichtet.
Leichte Sprache und Gebärdensprachvideos
Die Verordnung gibt vor, dass bestimmte Websites Inhalte in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache (DGS) abbilden müssen. Da die Leichte Sprache über eigene feste Regeln verfügt, sollte die Anfertigung von Übersetzungen auch hier durch spezialisierte Dienstleistungsunternehmen erfolgen. In Leichter Sprache und in DGS sind folgende Inhalte anzubieten: Informationen zum wesentlichen Inhalt der Website und zur Navigation, eine Erläuterung der Erklärung zur Barrierefreiheit und ggf. ein Hinweis auf andere Inhalte der Website oder Applikation in Leichter Sprache und in DGS. Die minimale Umsetzung beinhaltet jeweils eine Seite in Leichter Sprache und eine Seite mit den Gebärdensprachvideos. Diese Seiten werden meist im Kopfbereich der Website verlinkt.
Barrierefrei posten in den Sozialen Medien
Ebenfalls zu den digitalen Angeboten von öffentlichen Einrichtungen gehören Präsenzen in den Sozialen Medien. Zwar werden hier die technischen Rahmenbedingungen von Dritten vorgegeben, aber dennoch stehen Redaktionen einige Optimierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Mittlerweile bieten viele Plattformen grundlegende Funktionen für Barrierefreiheit an: Zum Beispiel Alternativtexte für Bilder. Dazu gehören unter anderem Instagram, Facebook, Twitter und Pinterest.
Tipps für barrierefreie Social Media-Posts:
Es gibt einige allgemeine Empfehlungen, um besser zugängliche Inhalte für Nutzende zu erstellen:
- Lassen Sie jedes neue Wort in einem Hashtag mit einem Großbuchstaben beginnen, z.B. #MuseeInBayern statt #museeninbayern. Diese Schreibweise wird Camel Case genannt.
- Schreiben Sie leicht verständliche Texte mit den wichtigsten Informationen am Anfang sowie Emojis und Hashtags am Ende.
- Fügen Sie Alternativtexte zu Bildern hinzu. Mit einem "B!" oder #BiBesch (Abkürzung für Bildbeschreibung) im Post signalisieren Sie anderen Nutzenden, dass hier ein Alternativtext hinterlegt wurde.
- Nutzen Sie Camel Case für Hashtags, z.B. #MuseenInBayern statt #museeninbayern
- Setzen Sie Emojis sparsam und gezielt ein.
- Bieten Sie Untertitel für Videos an.
Linktipps zu barrierefreiem Posten:
- #barrierefreiPosten: Initiative von Expert*innen für digitale Barrierefreiheit mit hilfreichen Tipps für barrierefreie Social Media Postings
- Video-Training Social Media inklusiv-barrierefrei der Initiative #BarrierefreiPosten im Rahmen des Digital Accessibility Summits 2021
- Bildbeschreibung (Alternativtext) in Social Media – vier einfache Regeln des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands, enthält auch Empfehlungen zu Alternativtexten für Kunstwerke
- Handreichung zu digitaler Barrierefreiheit (PDF, barrierefrei) des Museumsverbandes Brandenburg
- Blindleben: Bbs (Abkürzung für Bildbeschreibung) – Teilhabe ermöglichen
- Untertitel-Standards von ARD, ORF, SRF und ZDF
Linktipps
- BIK für Alle - Online-Portal mit hilfreichen Tipps zur Umsetzung von digitaler Barrierefreiheit auf Websites, u.a. zu rechtlichen Grundlagen, zur barrierefreien Online-Redaktion, Videos zu barrierefreiem Webdesign oder Tests auf Barrierefreiheit.
- Informationen zur EU-Webseitenrichtlinie der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Fachportal der Aktion Mensch zur digitalen Barrierefreiheit
- Einfach für Alle - Das Angebot der Aktion Mensch für barrierefreies Internet
- Handreichung zu digitaler Barrierefreiheit des Museumsverbandes Brandenburg (PDF, barrierefrei)
- Digital barrierefrei - Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer mit Infothek und Tutorials
- Informationen zum barrierefreien Kommunikationsdesign auf Leserlich.info (mit Kontrast- und Schriftgrößenrechner)
- Leidmedien.de: Onlineportal zur klischeefreien Berichterstattung über Menschen mit Behinderungen
- #barrierefreiPosten: Initiative von Expert*innen für digitale Barrierefreiheit mit hilfreichen Tipps für barrierefreie Social Media Postings
- Livestream des Digital Accessibility Summits 2021 mit Podiumsdiskussionen zu barrierefreier Kommunikation in den Sozialen Medien, digitaler Bildung und Inklusion und barrierefreier Kommunikation in den Medien
- Video-Training Webseiten inklusiv-barrierefrei von netz-barrierefrei.de im Rahmen des Digital Accessibility Summits 2021
- Video-Training Medienarbeit inklusiv-barrierefrei der SOZIALHELD*INNEN Akademie im Rahmen des Digital Accessibility Summits 2021
Die Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar. Stand: 08.02.2021; Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern, Helen Schleicher / mindscreen GmbH.
Zusatzinformationen
Ansprechpartnerin
Hinweis
Auch wir arbeiten mit Hochdruck daran, unsere digitalen Produkte auf ihre Barrierefreiheit hin zu überprüfen und zu überarbeiten. Die Webseite www.museen-in-bayern.de ist derzeit noch nicht barrierefrei - ein Relaunch ist für 2022 geplant.